kostengünstige Lieferung
mietfreie Gasflaschen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen der STS Gas und Technik an Unternehmenskunden

§ 1 Geltungsbereich
Nachstehende Liefer- und Mietbedingungen gelten auch ohne Bezugnahme im Einzelfall für alle Lieferungen und Leistungen der STS Gas und Technik. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers/Mieters, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden, erlangen keine Geltung, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

§ 2 Vertragspartner
STS Gas und Technik ist eine Marke der KSM GmbH & Co. KG. Der Vertrag kommt daher zustande mit der KSM GmbH & Co. KG, Oberbecksener Str. 95, 32547 Bad Oeynhausen, AG Bad Oeynhausen HRA 5304, vertreten durch die KSM Verwaltungs GmbH, Geschäftsführer Klaus Schürmann.

§ 3 Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend. Sämtliche Vereinbarungen, unerheblich ob mündlich, telefonisch sowie durch Vertreter getroffen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Für das Vertragsverhältnis maßgebend ist ausschließlich der Inhalt unserer schriftlichen Bestätigung. Abbildungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, wir behalten uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Vervielfältigung sowie die Zugänglichmachung dieser Dokumente Dritten gegenüber bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

§ 4 Preise/Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnungsverbot

  1. Unsere Preise sind Netto-Preise in EUR, gelten ab Werk und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19 %. Verpackung und etwaige Versandkosten werden dem Besteller/ Mieter gesondert in Rechnung gestellt. Die Versendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers/Mieters. Eine Gewähr für die Wahl der billigsten Versandart übernehmen wir nicht. Auf Wunsch des Bestellers/Mieters wird eine Transportversicherung zu seinen Lasten abgeschlossen. Im Falle der Nachnahme trägt dieser ebenfalls die anfallenden Gebühren.

  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung/Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag unabhängig von der Geltendmachung von Mängelrügen ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

  3. Schecks und Akzepte werden nur zahlungshalber angenommen. Sämtliche damit in Zusammenhang stehende Kosten, wie Wechselkosten und Diskontspesen, gehen zulasten des Käufers/Mieters. Die Zahlung gilt in diesen Fällen erst mit unserer uneingeschränkten Verfügung über den Rechnungsbetrag als geleistet.

  4. Zahlungsverzug tritt mit Ablauf des Zahlungsziels gem. Ziff. 2. ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Kommt der Besteller/Mieter in Zahlungsverzug, werden - vorbehaltlich weiterer Rechte - Verzugszinsen nach den gesetzlichen Regelungen, §§ 286 ff BGB, berechnet. Es bleibt uns unbenommen, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und diesen geltend zu machen. Der Besteller/ Mieter ist seinerseits berechtigt nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder kein wesentlicher Schaden entstanden ist.

  5. Ist der Käufer/Mieter mit der Rückzahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden sämtliche Verbindlichkeiten sofort zur Zahlung fällig. Für noch ausstehende Lieferungen sind wir berechtigt, Barzahlung vor Ablieferung der Ware zu verlangen. Dies gilt u. a. auch in Fällen der Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Nichteinhaltung von Zahlungsvereinbarungen sowie bei Insolvenz.

  6. Mit Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten, des Betreibens eines Zwangsvollstreckungs- oder eines beantragten Insolvenz-/Vergleichsverfahrens sind wir zum nachträglichen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

  7. Der Besteller/Mieter ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, nicht bestritten oder von uns ausdrücklich anerkannt wurde. Beruht sein Anspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis, ist er zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechtes berechtigt, sofern in diesen AGB nicht anders geregelt.

  8. Zahlungen an Angestellte oder Vertreter sind nur an Personen mit einer Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen wirksam erfolgt.


§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. An sämtlichen von uns gelieferten Waren behalten wir uns bis zur vollständigen Zahlung der gesamten Forderung aus der Geschäftsbeziehung das Eigentum vor. Gleiches gilt für Gegenstände, die im Rahmen von Reparaturaufträgen geliefert werden. Die Vorbehaltsware gilt bei laufender Rechnung als Sicherung für unsere Saldoforderung.

  2. Im Falle der Be- und Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in der Höhe, die sich aus dem Verhältnis der verarbeiteten oder sonst verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Die neue Sache dient ihrerseits als Sicherung unserer Ansprüche. Bei Verbindung und Vermischung mit uns nicht gehörenden Waren gelten §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum an der neuen Sache als Vorbehaltseigentum gilt.

  3. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr gestattet. Bei Kreditverkäufen ist dem Käufer nur eine Weiterveräußerung unter Vereinbarung eines entsprechenden Eigentumsvorbehaltes gestattet. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Ansprüche tritt der Käufer sicherungshalber bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit uns resultierenden Ansprüche, in jedem Fall, ohne dass es einer besonderen zusätzlichen Erklärung bedarf, bereits jetzt ab. Zur Einziehung bleibt der Käufer weiterhin berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Verzug geraten ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzantrags- oder Vergleichsverfahrens gestellt worden ist, die Forderung nicht einzuziehen. Auf Verlangen hat der Käufer die Abtretung seinen Kunden bekannt zu geben und uns die für die Geltendmachung unserer Ansprüche notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  4. Verpfändung und Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware sind dem Käufer nicht gestattet. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware vor Zugriffen Dritter zu schützen. Andernfalls hat der Käufer uns unverzüglich unter Vorlage des Pfändungsprotokolls und einer Versicherung an Eides statt hinsichtlich der Identität des gepfändeten und in unserem Eigentum befindlichen Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen. Sämtliche in diesem Zusammenhang entstehende Kosten der Intervention gehen zulasten des Käufers.

  5. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Diebstahl und Feuer hinreichend zu versichern. Auf Verlangen ist uns das Bestehen der Versicherungen nachzuweisen. Die Ansprüche aus diesem Vertrage bezüglich der Vorbehaltsware gegenüber dem Versicherer gelten als an uns abgetreten. Erforderliche Wartungen und Inspektionen hat der Käufer auf eigene Kosten durchzuführen.

  6. In den Fällen des Zahlungsverzugs oder bei Nichteinhaltung von Zahlungsvereinbarungen sind wir berechtigt, die Herausgabe der in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehenden Waren zu verlangen. Mit Geltendmachung des Herausgabeanspruchs ist die Ware vom Käufer als unser Eigentum zu kennzeichnen und getrennt von seinen übrigen Waren zu lagern. Der Käufer hat sich jeder Verfügung zu enthalten. Wir sind berechtigt, die Ware freihändig ohne Setzung einer Frist zu veräußern. Die Zurücknahme erfolgt zu dem erzielten Verkaufserlös, maximal in Höhe des vereinbarten Lieferpreises. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz behalten wir uns vor.

  7. Auf Verlangen des Käufers verpflichten wir uns insoweit zur Rückübertragung, wie der Wert der uns gegebenen Sicherungen den Nennwert unsere Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung um 50 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten behalten wir uns vor.


§ 6 Lieferzeit
Bei den von uns angegebenen Lieferterminen handelt es sich um unverbindliche Lieferfristen. Teillieferungen behalten wir uns vor.
Aus der Nichteinhaltung von Lieferfristen kann gegen uns kein Schadenersatzanspruch, aus welchem Grund auch immer, hergeleitet werden. Die Rechte des Bestellers beschränken sich vielmehr auf einen Rücktritt, dessen Ausübung erstmalig 3 Monate nach dem vereinbarten Liefertermin zulässig ist. Eine Haftung für die Einhaltung des bestätigten Liefertermins wird ausgeschlossen, falls ein Vorlieferant trotz aller zumutbaren und üblichen Vorkehrungen zur Sicherung fristgerechter Lieferung in Verzug gerät. Die Lieferfrist verlängert sich in einem solchen Fall angemessen. Bei unvorhergesehenen Lieferhindernissen, wie beispielsweise Fälle der höheren Gewalt, Streik, Betriebsstörungen im eigenen oder im Betrieb eines unserer Vorlieferanten, Transportschwierigkeiten, sind wir berechtigt, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und um eine weitere angemessene Zeit hinauszuschieben oder - sofern die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist - vom Vertrag zurückzutreten, soweit er noch nicht erfüllt ist. Schadenersatzansprüche des Käufers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

§ 7 Gefahrübergang
Die Gefahr des Untergangs der Ware geht mit Übergabe an den Spediteur bzw. mit Verlassen des Werks (Versand) auf den Käufer über. Bei Verzögerungen des Versands ohne unser Verschulden steht die Anzeige der Versandbereitschaft einem Versand gleich. Erklärt der Käufer, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands im Zeitpunkt der Weigerung auf den Besteller über. Die Ware lagert in diesen Fällen auf Kosten und Gefahr des Käufers. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Käufers unmittelbar an einen Abnehmer des Käufers, so übernehmen wir, unerheblich davon, ob der Transport mit unserem Personal durchgeführt oder von uns ein Spediteur beauftragt wurde, keine Haftung für Schäden jeder Art.

§ 8 Gewährleistung
Beanstandungen sind vom Käufer unverzüglich spätestens innerhalb einer Woche nach Eintreffen der Ware durch schriftliche Anzeige zu erheben. Es gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 378 HGB. Verspätete Mängelanzeigen und eigenmächtige Eingriffe und/oder Reparaturen an von uns gelieferten Waren, soweit der Mangel auf den Eingriff und/oder die Reparatur zurückzuführen ist, führen zum Entfall unserer Haftung. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir nach unserer Wahl das Recht auf Mängelbeseitigung, auf Rücknahme der Ware unter Gutschrift des berechneten Betrages oder Ersatzlieferung in angemessener Frist. Sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Weitergehende Ansprüche gleich aus welchen Rechtsgründen sind ausgeschlossen. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden, für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden übernehmen wir nicht. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unsererseits. Unsere Haftung ist allerdings auf die bei Vertragsschluss typischerweise voraussehbaren Schäden begrenzt. Mängel an Teillieferungen berechtigen nicht zur Annullierung des gesamten Auftrages oder anderweitiger Aufträge.

§ 9 Verjährung
Für sämtliche Produkte gilt eine einjährige Gewährleistungspflicht, die mit der Warenbereitstellung bzw. Übergabe an den Spediteur beginnt. Eine mögliche vom Hersteller übernommene Garantie hat auf den Lauf der Verjährungsfrist keinen Einfluss.
Diese Verjährungsfrist gilt auch für sonstige Schadenersatzansprüche gegen uns, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, auch soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen. Im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen haben und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freizeit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gelten die vorstehenden Verjährungsfristen nicht. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

§ 10 Besondere Vorschriften bei Mietverträgen und Leihe
Der Vertragsgegenstand ist ausschließlich am Bestimmungsort mit dem vertraglich vorgesehenen Zweck zu verwenden. Der Mieter verpflichtet sich, die entliehenen Gegenstände ordnungsgemäß zu behandeln und sichert dem Vermieter zu, diese in einwandfreiem Zustand zurückzugeben und sie nur von entsprechend fachlich eingewiesenem Personal transportieren, aufbauen und bedienen zu lassen. Unsere Anweisungen und Sicherheitsvorschriften sind zu befolgen. Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem vertraglich festgelegten Zeitpunkt, spätestens mit Übergabe des Gegenstandes, und endet mit Ablauf des im Vertrag bestimmten Tages, frühestens jedoch im Zeitpunkt, in dem der Vertragsgegenstand vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand in unseren unmittelbaren Besitz zurückgelangt. Eine verspätete Rückgabe berechtigt uns zur Geltendmachung eines weiteren Miettages bzw. einer weiteren angefangenen Mietwoche. Der Mieter darf den Vertragsgegenstand nicht untervermieten, verleihen oder verpfänden. Der Mieter tritt vorsorglich, soweit dies zulässig ist, alle ihm in Ansehung der Vertragsgegenstände zustehenden Rechte gegenüber Dritten im Voraus ab. Er verpflichtet sich, Hinweise auf das Eigentum des Vermieters am Vertragsgegenstand zu belassen und zu erhalten. Die Kosten für Interventionsmaßnahmen zum Schutz unserer Eigentums- und Besitzrechte, sowie Schäden, die durch Vollstreckungsmaßnahmen einen Ausfall begründen, trägt der Mieter. Die Übernahme der Vertragsgegenstände gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum Gebrauch geeigneten Zustands. Für später auftretende Schäden und damit verbundene Folgen übernehmen wir keine Haftung. Verborgene Mängel, Beschädigungen oder Funktionsstörungen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Gegebenenfalls ist der Gegenstand sofort außer Betrieb zu nehmen. Der Mieter kann die Behebung von Mängeln verlangen, die die Sicherheit und/oder Funktionsfähigkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Wir sind berechtigt, dem Mieter einen gleichwertigen Ersatz zur Verfügung zu stellen. Ein Rücktrittsrecht steht dem Mieter in den Fällen zu, in denen wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist zur Beseitigung eines von uns zu vertretenen oder anfänglichen Mangels haben verstreichen lassen. Gleichermaßen kann der Mieter bei einer mehrfach fehlgeschlagen Mängelbeseitigung vom Vertrag zurücktreten. Für Schäden, die dem Mieter infolge Mängel am Vertragsgegenstand entstehen, haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Verkehrssicherungspflicht sowie Folgen aus deren Verletzung treffen den Mieter. Die Parteien gehen davon aus, dass der Mieter im Besitz einer gültigen, die vertraglichen und gesetzlichen Risiken abdeckenden Haftpflichtversicherung ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes, Diebstahls und der Beschädigung des Vertragsgegenstands durch unsachgemäße oder grob fahrlässige Behandlung während der Mietdauer trägt der Mieter. Ein etwaiges Verschulden von Erfüllungsgehilfen oder Dritten ist dem Mieter zuzurechnen. Eigenmächtige Reparaturversuche sind untersagt. Bei Zuwiderhandlung trägt der Mieter die Reparaturkosten in voller Höhe. Der Mietvertrag ist grundsätzlich für beide Parteien unkündbar. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in der Verletzung vertraglicher Pflichten. Für die entgeltliche und unentgeltliche Überlassung von Gegenständen gelten die vorgenannten Bestimmungen mit Ausnahme der Vorschriften, die auf den Eigentumsübergang Bezug nehmen, sinngemäß.

§ 11 Schlussbestimmungen
Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das Gericht unseres Geschäftssitzes zuständig. Erfüllungsort ist, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, unser Geschäftssitz. Auf unsere Verträge findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, hat dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die unwirksame Bestimmung wird durch die jeweils einschlägige gesetzliche Regelung ersetzt.

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